close

AGB

keyboard_arrow_down

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Preis laut Tarif

 

2. Ausführung:

Die zum Waschen, Chemischreinigen, Färben, Bügeln, Spannen usw. übernommenen Gegenstände werden fachgemäß und mit großer Sorgfalt bearbeitet. Die Art der Behandlung bleibt der fachmännischen Beurteilung des Unternehmens überlassen; hat der Unternehmer den Kunden überdies individuell zusätzlich zu den allgemeinen in Punkt 3. aufgezählten Beschädigungsgefahren besonders auf die Gefahr bestimmter Schäden bei Bearbeitung der übernommenen Gegenstände schriftlich hingewiesen, so wird er von der Haftung für diese Beschädigung frei. Dies trifft insbesondere auf eine fehlende Pflegekennzeichnung zu.

 

3. Beschädigungen

Auch bei größter Sorgfalt und fachgemäßer Bearbeitung der Gegenstände kann es zu Beschädigungen kommen, an denen dem Unternehmer kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung trifft.
Dies gilt insbesondere:
a) Für Mängel der bearbeiteten Gegenstände, die erst während der Bearbeitung hervorkommen und in der Beschaffenheit der Gegenstände begründet sind, wie ungenügende Echtheit der Farbe und dergleichen.
b) für Einlaufen von Gegenständen, sofern keine Faserschädigung eingetreten ist,
c) für Gegenstände, die eine falsche Textilpflegekennzeichnung tragen und bei denen durch Inaugenscheinnahme und einfache Proben nicht die entsprechend richtige Reinigungsart festgestellt werden kann,
d) für das Hervorkommen von Flecken und das Auflösen geklebter Stellen,
e) für Beschädigen oder Eingehen von Kragen und Manschetten bei Hemden und Blusen, welche aus nicht wäschereigerechtem Material hergestellt sind,
f) für Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse und ähnliches Zubehör aus nicht reinigungsbeständigem Material.

 

4. Färben

Beim Färben werden Kundenwünsche nach Art der Ausführung nach Möglichkeit berücksichtigt. Für völlige Übereinstimmung mit den Farbmustern kann jedoch keine Gewähr
übernommen werden.

Der Kunde stimmt, mit seiner Unterschrift, zu, dass er über alle Risiken der Färbung aufgeklärt wurde. Demnach tragt der Kunde das volle Risiko über die Färbung und kann an den Unternehmer diesbezüglich keine Schadenshaftung stellen.

Dies gilt insbesondere:

a) Bei Vorschäden am Gegenstand

b) für Knöpfe, Schnallen und ähnliches Zubehör aus nicht reinigungsbeständigem Material

c) Bei Eingehen der Passform

d) Bei falscher oder fehlender Materialangabe

e) Bei sicht- oder nicht sichtbare Verschmutzungen die in Zuge einer Reinigung nicht mehr entfernbar sind

Mit seiner Unterschrift, auf der Kundeneinverständniserklärung, erklärt sich der Kunde einverstanden, dass jegliche produzierten Fotos und Informationen, bezüglich der Färbung seines Textils, für Werbezwecke, d.h. Messeaustellungen, Facebook, Homepage, usw., verwendet werden darf.

 

5. Liefertermin:

Schadenersatzansprüche aus dem Verlust können erst dann gestellt werden, wenn die Lieferfrist um mehr als ein Monat überschritten wird; der Betriebsurlaub verlängert diese Frist zur Geltendmachung. Der Schadenersatz bezieht sich nur auf das Reinigungsgut und nicht auf Folgeschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen.

 

6. Reklamationsfrist:

Allfällige Beanstandungen sollen im eigenen Interesse ehest bzw. vor Entfernung des Merkzeichens vorgebracht werden. Sie werden jedenfalls nur unter der Voraussetzung berücksichtigt, dass der betreffende Gegenstand inzwischen nicht getragen oder bearbeitet wurde.

 

7. Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung*:

Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung wird bei Vorliegen eines Anschaffungspreisbeleges der gemeine Wert des Gegenstandes im Zustand der Übergabe vergütet, wobei jeweils vom Neuwert für das 1. Jahr 30%, für das 2. Jahr weitere 20%, für das 3. Jahr weitere 10% und für das 4. Jahr weitere 10% abgesetzt werden. Ab dem 5. Jahr werden aus Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet. Sofern kein Anschaffungspreis-
beleg vorgelegt werden kann, sind Zeitpunkt des Kaufes und Verkaufsfirma bekanntzugeben.
Der Gegenstand geht ins Eigentum des Unternehmers über. Da bei Färbungen von Textilien, immer ein Risiko besteht, trifft den Unternehmer, bei Beschädigungen am Textil, hierbei keine Schadenshaftung.

 

8. Abholung:

Die übernommenen Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten, gerechnet vom Tag der Übernahme, abzuholen. Bei Nichtabholen der Ware ist der Unternehmer berechtigt, diese nach 6 Monaten zu verwerten und den Erlös mit Putzlohn und Lagerungskosten aufzurechnen.

 

9. Übergabe:

Die Übergabe der Ware erfolgt nur gegen Rückgabe des Übernahmescheines und erfolgter Bezahlung. Kann der Übernahmeschein nicht vorgelegt werden, wird die Ware nur gegen Ausweisleistung ausgefolgt.
Wien, im November 1994
Der Kunde hat diese im Geschäftslokal ersichtlich gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und erklärt sich mit der Entgegennahme des Übernahmescheines mit ihnen einverstanden, und zwar auch namens anderer Personen, für die er die Ware zur Bearbeitung übergibt.

*) Pkt. 7 der AGB wurde dem Kartellgericht als unverbindliche Verbandsempfehlung angezeigt.

In diesen Geschäftsbedingungen der Bundesinnung sind die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes berücksichtigt.

Kontakt & Anschrift

R&E Goebel
Sofie Lazarsfeldstraße 9, 1110 Wien
Tel: +43 1 587 82 34, Fax: +43 1 587 82 34 13
E-Mail: office@putzereigoebel.at

Öffnungszeiten
MO - DO: 7:00 - 18:00
FR: 7:00 - 14:00

© 2018 R&E Goebel - all rights reserved - design & development by gneugebauer